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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.08.2009 - L 19 AS 60/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin nach BAföG. Abgrenzung zur beruflichen Weiterbildung iS des § 77 SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Während der Teilnahme an einer gem § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 auch, wenn tatsächlich wegen Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs 3 S 1 BAföG bzw wegen Versagungsgründen nach § 7 Abs 2 BAföG keine Ausbildungsförderung gewährt wurde.

2. Zur Abgrenzung der durchgeführten Berufsausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin von einer Weiterbildungsmaßnahme iS des § 77 SGB 3.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.09.2014; Aktenzeichen 1 BvR 1768/11)

BSG (Urteil vom 30.08.2010; Aktenzeichen B 4 AS 97/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008.

Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie erwarb nach einem Studium von 1989 bis 1995 die Qualifikation als Diplom-Ingenieurin im Bereich Architektur. Vom 24.10.2005 bis 31.03.2006 bezog sie von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt mit der am 15.03.1990 geborenen Tochter E.

Seit dem 01.09.2006 hat die Klägerin an einer Ausbildung zur pharmazeutisch...

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