Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen Verstoßes des Erstgerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags nach § 109 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler i. S. des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Hat das Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verletzung der Ausübung des klägerischen Rechts nach § 109 SGG verstoßen, so kann das Berufungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverweisen.
2. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 109 SGG ist nur dann möglich, wenn der Antrag entweder in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden ist.
3. Hat der Antragsteller innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist den Gutachter nach § 109 SGG benannt und ist der Kostenvorschuss auf den Verlängerungsantrag des Antragstellers zwanzig Tage nach Ablauf der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse eingegangen, so ist die Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist nicht grob fahrlässig, mit der Folge, dass dem nach § 109 SGG gestellten Antrag stattzugeben ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers durch Gewährung von Verletztenrente.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger erlitt am 14.11.1995 unter Tage bei Steinfall aus dem Hangenden eine Halswirbelsäulenprellun...