Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des Klägers, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören
Orientierungssatz
1. Die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Sie kann ansonsten nur abgelehnt werden, wenn der Antrag in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
2. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Ablehnung einer Beweisaufnahme nach § 109 SGG bereits terminiert war.
3. Eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt dann vor, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist.
4. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags nach § 109 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler i. S. des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar und kann zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht führen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger wurde im Jahre 1970 im deutschen Steinkohlebergbau angelegt und war nach einer Lehre als Bergmechaniker u.a. als Hauer, Kolonnenführer und Sicherheitskraft tätig. Im Februar 1998 kehrte er ab. Nach einer Umschulung 1998 war der Kläger als Sicherheitsservicekraft im Öffentlichen Personennahverkehr beschäftigt. Seit Dezember 2002 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeits...