Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung. Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nichtauszahlung des Guthabens durch Vermieter trotz Aufrechnungsverbot
Orientierungssatz
1. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern als Einkommen gemäß § 22 Abs 3 SGB 2 die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben dabei außer Betracht.
2. Die bedarfsmindernde Berücksichtigung eines Nebenkostenguthabens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auszahlung des einbehaltenen Betriebskostenguthabens aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisierbar ist.
3. Im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 ist es dem Leistungsempfänger zuzumuten, auf die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Aufrechnung hinzuwirken, auch unter Beschreitung des Zivilrechtswegs (vgl BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R = BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.01.2018 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung i.H.v. 538,43 Euro auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet hat.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger bezog in der Zeit von Oktober 2011 bis März 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In der Zeit von April 2015 bis August 2015 war der Kläger abhängig beschäftigt, er bezog keine Grundsicherungsleistungen.
Zum 01.10.2013 zog der...