Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebskostenguthaben. tatsächlicher Zufluss. Anrechnung in voller Höhe trotz teilweiser Erbringung aus dem Regelbedarf. Verteilung auf sechs Monate
Leitsatz (amtlich)
1. Betriebskostenguthaben sind gemäß § 22 Abs 3 SB II aF mit ihrem vollen Betrag auf die KdU anzurechnen, auch wenn im Abrechnungszeitraum Teile der Unterkunftskosten aus der Regelleistung aufgebracht wurden.
2. Eine gleichmäßige Verteilung des Betriebskostenguthabens auf 6 Monate ist unzulässig, weil diese nur auf die KdU angerechnet werden und die Regelleistung verbleibt (aA: Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Schreiben vom 4.2.2013).
Orientierungssatz
Wird eine Leistungsbewilligung nach dem SGB 2 wegen erzielten Einkommens fehlerhaft, ist insoweit der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgebend. Auf die Kenntnis der Behörde von dem zu erwartenden Einkommenszufluss ist nicht abzustellen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens auf die laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am …1955 geborene, alleinstehende Klägerin bewohnte eine 65,8 m² große Mietwohnung. Ab September 2013 hatte sie monatlich eine Kaltmiete i.H.v. 226,54 EUR, Betriebskosten i.H.v. 57,21 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 70 EUR zu zahlen (= 353,75 EUR). Zuvor hatte der Heizkostenabschlag 98,70 EUR/Monat betragen.
Die Klägerin bezog von dem Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Für die im Jahr 2012 fälligen Vorauszahlungen für die Heizkosten ...