Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Empfänger laufender Leistungen der Grundsicherung. rechtswidrige Steuerung der Versicherungspflicht seitens des SGB 12-Leistungsträgers, um sich zulasten eines anderen Leistungsträgers (hier: der gesetzlichen Krankenversicherung) der eigenen Leistungspflicht zu entziehen. Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht. Auslegung von § 5 Abs 8a S 2 und 3 SGB 5
Orientierungssatz
Bei der Anwendung von § 5 Abs 8a S 2 und 3 SGB 5 ist zumindest dann allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage und somit auf den Leistungsanspruch abzustellen, wenn der SGB 12-Leistungsträger unter Ausnutzung der fehlenden Rechtskunde des Leistungsberechtigten offensichtlich zielgerichtet einen "Unterbrechungszeitraum" von genau einem Monat rechtswidrig konstruiert und sich somit durch rechtswidrige "Steuerung" der Versicherungspflicht zulasten eines anderen Leistungsträgers (hier: der gesetzlichen Krankenversicherung) der eigenen Leistungspflicht entzieht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Durchführung einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beklagten.
Der 1944 geborene Kläger ist gesundheitlich eingeschränkt. U.a. wegen einer gemischt chronischen Angst- und depressiven Störung, einer leichten Intelligenzminderung mit erheblicher Schreibschwäche, einem Zustand nach Hirninfarkten rechts und links mit Paresen beider Körperhälften, einem Zustand nach Herzinfarkt, Diabetes mellitus Typ II sowie chronischer Niereninsuffizienz Stadium III liegt seit 1994 volle Erwerbsminderung auf Dauer im Sinne de...