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BSG Beschluss vom 21.11.2017 - B 8 SO 51/17 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.05.2017; Aktenzeichen L 9 SO 15/16)

SG Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2015; Aktenzeichen S 28 SO 540/12)

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle eines gewährten Darlehens für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.5.2013.

Die am 17.3.2016 verstorbene frühere Klägerin (G) wurde ab dem 14.5.2012 vollstationär in ein Pflegewohnheim aufgenommen. Ihren Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 2.8.2012; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012), weil G berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 19 476,90 Euro habe. Sie gewährte jedoch im Laufe des Klageverfahrens ab dem 13.6.2013 ungedeckte Heimkosten als Zuschuss, für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.5.2013 dagegen nur darlehensweise (Bescheid vom 21.3.2013). Zur Sicherheit des Darlehens wurde die als Bestattungsvorsorge vorgesehene Kapitallebensversicherung in Höhe von 12 643,86 Euro an die Beklagte abgetreten.

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage, mit der sich G - zuletzt - gegen die nur darlehensweise anstelle einer zuschussweisen Bewilligung für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.5.2013 gewandt hat, mit der Begründung abgewiesen, dass G über verwertbares Vermögen verfügt habe (Urteil des SG Düsseldorf vom 10.12.2015). Die von G eingelegte Berufung haben die gesetzlichen Erben der G (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28.7.2016) nach deren Versterben am 17.3.2016 als Rechtsnachfolger fortgeführt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Klägern als gesetzliche Erben für die Geltendmachung des hier streitigen sozialhilferechtlichen Anspruchs die Aktivlegitimation fehle. Sozialhilfeansprüche seien nur dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe (unter Verweis auf BVerwGE 96, 18 ff RdNr 9 ff; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9). Der Sozialhilfeträger sei jedoch kein Dritter im Sinne dieser Rechtsprechung. Im Übrigen komme eine Vererbung von Sozialhilfeansprüchen bei Verwertung eigenen Vermögens, zu dessen Einsatz der Hilfesuchende ggf nicht verpflichtet gewesen sei, nicht in Betracht (unter Verweis auf BVerwGE 96, 18 ff RdNr 14).

Hiergegen richten sich die Kläger mit ihren Beschwerden und machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Durch das Bundessozialgericht (BSG) sei bislang noch nicht entschieden, ob auch der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe als Darlehen geleistet habe, ein leistender Dritter sein könne mit der Folge, dass eine vererbliche Sozialhilfeleistung vorliege.

II

Die Beschwerden sind unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34, 70 mwN).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Darlegung der konkreten Klärungsfähigkeit. Die Kläger setzen sich schon nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auseinander, wonach ein Anspruchsübergang nicht in Betracht kommt, soweit der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, weil im Falle der - an sich sozialhilferechtlich nicht geschuldeten - Selbsthilfe (hier: Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung) die Effektivität der Rechtsgewährung nicht durch das Hinzutreten vorleistender Dritter aktiviert werde (BVerwGE 96, 18 juris RdNr 14). Der Vortrag, dass die Sicherungsabtretung im Vertrauen darauf erfolgt sei, dass sie nach dem Obsiegen in der Hauptsache wieder entfalle, genügt hierfür nicht. Denn der Einsatz von Schonvermögen erfolgt immer im Vertrauen darauf, dass er sich bei Fortführung des Verfahrens nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen auswirkt. Dies gebietet bereits Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG).

Dem Vortrag der Kläger lässt sich auch nicht schlüssig entnehmen, dass - bejahte man die Vererblichkeit eines sozialhilferechtlichen Anspruchs bei Inanspruchnahme eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger - ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege auch tatsächlich bestanden hat. Insbesondere legen sie nicht hinreichend dar, dass die Vermögenswerte der G. im hier streitbefangenen Zeitraum nicht verwertbar und damit nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Kapitallebensversicherung der G zwar mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten eines Dritten versehen war, an die Beklagte wegen der Sicherungsabtretung jedoch ein Betrag in Höhe von 9462,28 Euro ausgekehrt wurde. In diesem Zusammenhang fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des LSG, wonach der vor Abschluss der Lebensversicherung geschlossene Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungshaus H., zu dessen Gunsten das unwiderrufliche Bezugsrecht an der Lebensversicherung eingeräumt wurde, bei einer Entschädigung von 10 % kündbar war.

Schließlich fehlen auch ausreichende Ausführungen zur Angemessenheit des Bestattungsvorsorgevertrags, die die Annahme einer Härte nach § 90 Abs 3 SGB XII begründen und deshalb eine Verwertung ausschließen kann. Die Kläger zitieren zwar die hierzu ergangene Entscheidung des BSG, dass Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag bei der Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Sie setzen sich indes nicht damit auseinander, dass selbst dann, wenn die Vorsorge der früheren Klägerin der Höhe nach an sich angemessen war, es nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn sie diese angemessene Bestattungsvorsorge lediglich vereinbart hat, um Sozialhilfeleistungen zu erhalten (BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3 RdNr 23). Allein der Hinweis darauf, dass Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Bestattungsvorsorge nicht gegeben seien, erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Satz 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11399704

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