Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme. operative Entfernung einer Bauchschürze. Genehmigungsfiktion. Gleichheitssatz. Rücknahme der fingierten Genehmigung nach § 13 Abs 3a SGB 5 bei materieller Rechtswidrigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Kostenübernahme der operativen Entfernung einer Bauchfettschürze.
2. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht, der Genehmigungsfiktion auch eine Sachleistungs- bzw Naturalleistungsansprüche begründende Wirkung beizumessen (entgegen LSG Essen vom 23.05.2014 - L 5 KR 222/14 B ER = juris RdNr 7 mwN).
3. Fiktive Verwaltungsakte, sofern gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist, sind der Aufhebung zugänglich; insbesondere eine Rücknahme der fingierten Genehmigung nach § 45 SGB 10 bei materieller Rechtswidrigkeit kommt in Betracht. Die Anwendung des § 45 SGB 10 entwertet nicht den mit dem Gesetz verfolgten Beschleunigungseffekt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse (Beklagte) die Gewährung der operativen Entfernung einer Bauchfettschürze.
Die 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie beantragte am 17.12.2013 unter Vorlage eines Schreibens des G-Krankenhauses, Klinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie, vom selben Tag die Gewährung einer so genannten Abdominoplastik bei der Diagnose Cutis laxa abdominis ("schlaffe Bauchhaut"). In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, die Klägerin habe im Verlauf von zwei Jahren 50 kg an Gewicht verloren. Zudem leide sie in der Folge eines Kaiserschnit...