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Sächsisches LSG Beschluss vom 06.02.2017 - L 1 KR 242/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Begründetheit. Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Krankenversicherung. Durchführung einer Liposuktion. Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Begründetheit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Durchführung einer stationären Liposuktion.

2. Zu den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB V.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B..., wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine stationäre Liposuktion im Bereich der Beine und der Arme aufgrund eines Lipödems bei begleitender Adipositas zu gewähren hat.

Die am … 1996 geborene und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragstellerin leidet unter mehreren psychischen Erkrankungen, die seit September 2014 mittels ambulanter Psychotherapie behandelt werden - vor allem einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Bewegungsstörung, einer Agoraphobie mit Panik, einer sozialen Phobie und einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode. Zudem bestehen eine Kombination von zentraler Adipositas (aktuell 109 kg Körpergewicht, BMI ≫ 40 kg/m2) und Lipödem im Bereich der Oberschenkel (Grad 3), Unterschenkel (Grad 2) und Oberarme (Grad...

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