Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rücknahme eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit
Orientierungssatz
Mit § 34 Abs 3 S 2 ALG hat der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift geschaffen, die für ihren Anwendungsbereich die die Rücknahme von Verwaltungsakten ansonsten regelnden §§ 44ff SGB 10 verdrängt.
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist, ob die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse berechtigt war, die Bewilligung eines Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Jahre 1995 und 1996 rückwirkend aufzuheben und die gezahlten Beitragszuschüsse zurückzufordern.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Die Beklagte übersandte dem Kläger im November 1994 einen Vordruck für die Beantragung des Beitragszuschusses ab 01.01.1995 nach dem ALG. Unter der Rubrik "Angaben zum Betrieb" bejahte der Kläger die Frage, daß es sich bei seiner Landwirtschaft um einen nach § 4 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) buchführenden Betrieb handele. Er gab das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid (1992) mit 5948 DM an.
Durch Bescheid vom 09.09.1995 bewilligte die Beklagte gemäß §§ 32-35 ALG für die Zeit ab 01.01.1995 einen Beitragszuschuß der Klasse 1 (233 DM monatlich). Dabei legte sie ein Arbeitseinkommen in Höhe von 5948 DM -- entsprechend den Angaben des Klägers -- zugrunde.
Ferner erließ die Beklagte die "Mitteilung" vom 22.01.1996 mit dem sie einen entsprechenden Beitragszuschuß für die Zeit ab 01.01.1996 in Höhe von 249 DM monatlich gewährte; wiederum ging die Beklagte von einem Arbeitseinkommen von 5948 DM aus.
Im Oktober 1996 ü...