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Alterssicherungsgesetz der Landwirte / § 32 Anspruchsvoraussetzungen

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(1)[1] Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

Bis 31.03.2021:

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15 500 Euro nicht übersteigt.

 

(2) 1Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. 2Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

 

(3) 1Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. 3Einkommen sind

 

1.

die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und

 

2.

Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.

4Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind

 

1.

die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder

 

2.

die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.

5Maßgebend für ...

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