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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.03.2004 - L 16 B 17/04 KR ER

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.01.2004; Aktenzeichen S 27 RA 302/03 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.679,43 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003, mit der diese nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen nachberechnet hat. Der Hauptanteil der Nachforderung (10.540,91 Euro) entfällt auf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen Angestellten der Antragstellerin, dessen Beschäftigungsverhältnis letztere für versicherungsfrei wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erachtet und dem sie Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf ein gegen die Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 10.01.2003 (S 8 RA 94/02) berufen, dass für einen derartigen Fall die Nachforderung der Beiträge als rechtswidrig angesehen hat, weil dies zu einer offenkundigen Störung des versicherungsrechtlichen Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips führe.

Mit Beschluss vom 14.01.2004 hat das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe...

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