rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 04.02.2002; Aktenzeichen S 8 RA 90/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 4.444,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides, mit dem Sozialversicherungsbeiträge ab Oktober 1997 für Beschäftigungsverhältnisse nacherhoben worden sind, die nach dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und den Arbeitnehmern als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgestaltet gewesen sind.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sich diese gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 04.02.2002 wendet, in dem der Antrag als unzulässig angesehen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.
Allerdings ist entgegen der Auffassung des SG der Antrag nicht unzulässig. Dies gilt jedenfalls seit Inkrafttreten der Bestimmung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zum 02.01.2002. Zum einen liefe diese Vorschrift, nach der bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ins Leere, wenn es, wie das SG meint, auf die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ankäme; zum anderen ist die Vollstreckbarkeit bei Stattgabe des Antrages vorläufig grundsätzlich ausgeschlossen, woraus das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung folgt.
Der Antrag ist aber nicht begrün...