Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensweise Übernahme von Energieschulden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Haushaltsstrom. Drohende Wohnungslosigkeit. Zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe. Fehlverhalten des Leistungsberechtigten. Folgenabwägung. Rechtsschutzbedürfnis
Orientierungssatz
1. Der zur darlehensweisen Übernahme von Schulden für die Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen wegen aufgelaufener Gas- und Energieschulden nicht mehr mit Gas und Strom versorgt ist. Damit fehlt dem Antragsteller die Möglichkeit, die Wohnung zu heizen, dort zu kochen oder Lichtquellen zu nutzen.
2. Auch Energieschulden können im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB 2 übernommen werden. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, welche die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 8 S. 1 SGB 2 indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, so entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit.
3. Eine Schuldenübernahme kommt nur in Betracht, wenn diese geeignet ist, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern und wenn der Leistungsberechtigte die zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
4. Dies kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass keine andere Möglichkeit der zukünftigen Sicherstellung der Versorgung mit Strom und Gas außer durch Inanspruchnahme eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB 2 besteht, so ist die darlehensweise Übernahme der Energieschulden im Wege der einstweiligen Anordnung zu bewilligen.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1, 8; SGG § 86b Abs. 2
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