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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.10.2023 - L 11 KR 622/23 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eilverfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Beendigung der studentischen Krankenversicherung, Feststellung der freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Festsetzung des Beitrags und Zusatzbeitrags. Überschreiten der Altersgrenze. Hinderungsgründe. Studium im Zweiten Bildungsweg

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Fall, dass der den ursprünglichen Bescheid ändernde Bescheid bereits vor Erhebung des Widerspruchs ergeht, ist § 86 SGG entsprechend anzuwenden.

2. Ein Überschreiten der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 SGB V kann nur durch solche Hinderungsgründe i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben.

3. Dabei kommen als Hinderungsgründe nur Sachverhalte in Betracht, die sich in der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer Studienzugangsberechtigung durch den Betroffenen im Alter von etwa 17 bis 19 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits ereignen.

4. Wer die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium im Zweiten Bildungsweg erst noch erwerben muss, ist zwar am Studium gehindert; darin liegt aber allein noch kein Hinderungsgrund i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 HS 2 SGB V, vielmehr besteht bei diesem Personenkreis nach Überschreiten der Altersgrenze Versicherungspflicht in der KVdS nur dann, wenn in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungswegs sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen haben.

Normenkette

SGG § 83; SGG § 86; SGG § 86a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 114 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 236 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; BAföG ...

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