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Bundesausbildungsförderungsgesetz / § 13 Bedarf für Studierende

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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs
442 Euro,[2] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 421 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 398 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 391 Euro,]
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
475 Euro.[3] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 452 Euro.; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2021: 427 Euro.; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 419 Euro.]
 

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
59[4] [Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 56 Euro,]
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
380 Euro.[5] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 360 Euro.; Vom 16.07.2019 bis 21.07.2022: 325 Euro.]
 

(3) (weggefallen)

 

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

 

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

[1] Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass dieser Paragraph nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an gilt dieser Paragraph uneingeschränkt.
[2] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[3] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[4] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[5] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.

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