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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.08.2021 - L 21 AS 1016/21 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Ausnahme bei mindestens fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Erforderlichkeit einer durchgehenden Meldung bei einer Meldebehörde

 

Orientierungssatz

Für den Lauf der Fünfjahresfrist nach § 7 Abs 1 S 5 SGB 2 ist eine durchgehende Meldung des Leistungsberechtigten nicht erforderlich.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4.6.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A S aus Köln bewilligt.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

Die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht zur vorläufigen Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verpflichtet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen - § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Können ohne die Gewä...

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