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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2022 - L 2 AS 1334/21 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Erlasses einer Forderung des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger

 

Orientierungssatz

1. Nach § 44 SGB 2 darf der Grundsicherungsträger Ansprüche nach dem SGB 2 erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Davon ist vor allem auszugehen, wenn die Einziehung nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist (BSG Urteil vom 25. 4. 2018, B 14 AS 15/17 R).

2. Die Regelungen der §§ 45, 48 und 50 SGB 10 sollen sicherstellen, dass dem Leistungsempfänger nur die rechtmäßig zustehenden Leistungen verbleiben.

3. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Grundsicherungsberechtigte in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung der Ansprüche zu einer Existenzgefährdung führt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.08.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Erlass einer Restforderung streitig ist.

Die am 00.00.1954 geborene Klägerin bezog bis Januar 2019 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aus der Zeit dieses Leistungsbezugs hat der Beklagte noch Restforderungen aus bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sowie aus einem Darlehensbescheid in einer Gesamthöhe von 5167,96 Euro. Die Darlehensforderung wurde zuletzt mit einer monatlichen Rate von 15,00 Euro, die Rückforderung aus den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden mit einer monatlichen Rate von 50,00 Euro getilgt. Mit Schreiben vom 03.06.2020 beantragte die Klägerin den Erlass der Restforderung. Sie bezog zu diesem Ze...

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