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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2012 - L 19 AS 91/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verpflichtung zur pünktlichen Anweisung der Leistungen per Postscheck. fehlender Anordnungsgrund. Möglichkeit zur Selbsthilfe durch Wahl des Standardübermittlungsweges. Verpflichtung zur Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters. fehlender Anordnungsanspruch. fehlende Rechtsgrundlage

 

Orientierungssatz

1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nicht bejaht werden, wenn der Antragsteller vorhandene Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausschöpft.

2. Hat der Antragsteller einen von der Regel - Überweisung der Leistung auf ein inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels eines Postschecks - gewählt, so hat er auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden Risiken in Kauf zu nehmen.

3. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht eines Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheit (mit) zu bestimmen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 12.12.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten

1. die Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des Monates pünktlich anzuweisen

2. die für sie zuständige Sachbearbeiterin abzusetzen und die Zuständigkeit für ihre Leistungsangelegenheit auf einen ander...

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