Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. unangemessene Unterkunftskosten. Kostensenkungsaufforderung. Ablauf des Übergangszeitraums. Anwendung der Übergangsregelung während der Corona-Pandemie. Angemessenheitsfiktion. Regelungszweck. keine Verlängerung. Weiterbewilligung)
Orientierungssatz
1. Ein Kostensenkungsverfahren scheidet im Geltungszeitraum des § 67 SGB II nicht generell aus. Nach Ablauf der sechs Monate gilt die allgemeine Regelung des § 22 Abs 1 SGB II wieder, wobei der Zeitraum nach § 67 Abs 3 S 1 SGB II auf die in § 22 Abs 1 S 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist. Die Regelung gilt auch unabhängig davon, ob die Leistungen im Geltungszeitraum des § 67 SGB 2 für den Zeitraum von 6 Monaten oder 12 Monaten bewilligt worden sind.
2. Der Regelungszweck des § 67 SGB 2 liegt darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen. Von einem kurzfristigen Verlust dürfte jedoch nach über einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
3. Auch wenn die Geltungsdauer des § 67 Abs 3 SGB II mehrfach verlängert wurde, ist dem Wortlaut keine Verlängerung der Angemessenheitsfiktion auf den gesamten Geltungsbereich zu entnehmen.
4. Neben der erstmalig in den Zeitraum des § 67 SGB II fallenden Erstbewilligung ist auch nur die erstmalig in den Zeitraum des § 67 SGB II fallende Weiterbewilligung vom Anwendungsbereich des § 67 SGB II erfasst.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.03.2022 abgeändert und der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der Unterkunfts- un...