Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft durch einstweiligen Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 durch einstweiligen Rechtschutz ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Die rechtlich relevanten Nachteile sind nicht erst mit Rechtshängigkeit einer Räumungsklage anzunehmen. Bereits bei einer drohenden ordentlichen Kündigung kann ein Anordnungsanspruch gegeben sein. Eine vorgelegte schriftliche Abmahnung des Vermieters genügt hierzu nicht. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist nicht möglich, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. Die Grenze zu einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung i. S. von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dann noch nicht überschritten (BGH Urteil vom 10. 10. 2012, VIII ZR 107/12).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.07.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den auf einstweilige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung dieser Kosten sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für den im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellten Antrag auf Übernahme der für die Abmahnung entstandenen Kosten.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges...