Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung. Besetzung eines Vertragsarztsitzes im Nachbesetzungsverfahren durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung müssen bei Eingriffen in die Berufsfreiheit die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausschließen (vgl BVerfG vom 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07, vom 11.2.2005 - 1 BvR 276/05 = NJW 2005, 1418 und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 = NJW 2003, 3618, LSG Essen vom 20.5.2009 - L 11 B 5/09 KA ER und vom 19.3.2009 - L 11 B 20/08 KA ER).
2. Voraussetzung für den Sofortvollzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist, dass das Individualinteresse des Antragstellers am sofortigen Vollzug dem Interesse des Zulassungsausschusses vorgeht. Das ist ua dann der Fall, wenn das Nachbesetzungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden ist, die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses rechtmäßig ist und das gegenläufige Suspensivinteresse betroffener Vertragsärzte nachrangig ist.
3. Das Nachbesetzungsverfahren setzt ein formell ordnungsgemäß durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, das Ende der Zulassung, die beabsichtigte Fortführung der Praxis durch einen Nachfolger sowie das Bestehen eines nachbesetzungsfähigen Vertragsarztsitzes in Kombination mit einer hierauf gerichteten Zulassung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.12.2009 abgeändert. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 24.06.2009 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen ...