Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz für einen Vertragsarzt gegen den Regress der Kassenärztlichen Vereinigung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
Orientierungssatz
1. Wendet sich der Vertragsarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Regressforderung der Kassenärztlichen Vereinigung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise, so soll, ausgehend von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses, die Vollziehung grundsätzlich nur dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Vertragsarzt eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
2. Trägt der Vertragsarzt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die für die geltend gemachte Praxisbesonderheit maßgeblichen und nur ihm bekannten Umstände nicht in nachvollziehbarer Weise vor, geht dies zu seinen Lasten. Die Prüfgremien sind ebenso wie das Gericht nur verpflichtet, ihnen bekannte oder von Amts wegen zu ermittelnde Umstände zu berücksichtigen.
3. Wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allenfalls dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn ohne einstweilige Regelung die berufliche Existenz gefährdet ist und die Existenzgefährdung nachvollziehbar auf der Rückzahlungsforderung beruht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 33.961,33 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 33 KA 58/08 Sozialgericht (SG) Düsseldorf) ist streitig, ob und inwieweit der Beschluss des Antragsgegners vom 23.01.2008, einen Regr...