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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 06.04.2004; Aktenzeichen S 19 KA 7/04 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 20.000 festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Modellvorhaben "Akupunkturbehandlung" zuzulassen ist. Sie ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung in I zugelassen. Sie hat sich in der Akupunkturbehandlung zusätzlich ausgebildet. Hierzu hat sie bei der European Academy of Natural Medicine (EANM) zwischen September 1993 und August 1999 140 Stunden absolviert und eine praktische und theoretische Prüfung dieses Instituts bestanden. Der Ausbildungsleiter dieses Instituts, Prof. Dr. D (Facharzt für Anästhesiologie), hat der Antragstellerin das Zertifikat B (Diplom B) ausgestellt. Hierdurch wird bescheinigt, dass sie Akupunkturkurse mit praktischen Übungen im Umfang von 360 Stunden durchlaufen und am 08.12.2001 eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung bestanden hat. Seit Dezember 1999 hat sie am Modellvorhaben "Akupunktur" der Betriebskrankenkasse (BBK) Post sowie einem entsprechenden Modellvorhaben der Innungskrankenkassen (IKK) teilgenommen. Beide Modellvorhaben sind ausgelaufen (BKK Post: 30.04.2002; IKK: 30.09.2003). Dem lag zugrunde, dass der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen am 16.10.2000 beschlossen hatte, die Akupunktur in die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinen) aufzunehmen (Bundesanzeiger 2001, 12.17), weil Nutzen, Notwendig...

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