Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Versäumung der Frist für eine Gebührenbeschwerde nach dem RVG. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Prozesskostenhilfeverfahren. anwendbare Vorschriften. Antragserfordernis. Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts. Fristwahrung als wesentliche Aufgabe. fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. vermutetes Fehlen des Verschuldens. Widerlegung der Vermutung bei Rechtsanwälten
Orientierungssatz
1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für eine Gebührenbeschwerde (nach dem RVG) sind die Vorschriften der §§ 56 Abs 2 S 1, 33 Abs 5 S 1 RVG über § 73a Abs 1 SGG anwendbar. Diese gehen als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung vor.
2. Abweichend von § 67 Abs 2 S 4 SGG ist im Verfahren über eine Gebührenbeschwerde die Wiedereinsetzung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen möglich.
3. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, so ist die Wahrung prozessualer Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, denen er seine besondere Sorgfalt widmen muss.
4. Zur Widerlegung der Vermutung des fehlenden Verschuldens im Fall einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung (§ 33 Abs 5 S 2 RVG) bei Rechtsanwälten.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Beklagte setzte durch Bescheide vom 30.09.2014 die der Klägerin und ihrem Ehemann zustehenden Leistungen für die Monate Juni und Juli 2014 unter Anrechnung von Einkommen des Ehemannes getrennt jeweils neu fest und forderte einen danach überzahlten Betrag in Höhe von 307,00 EUR zurück. In dem vom Ehemann der Klägerin geführten Klageve...