Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer durch den Rechtsanwalt in Kostensachen der Prozesskostenhilfe versäumten Beschwerdefrist
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Gebührenrecht sind in den §§ 73a SGG, 56 Abs. 2 S. 1 und 33 Abs. 5 S. 1 und 2 RVG geregelt.
2. § 33 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmt, dass fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Das fehlende Verschulden wird nicht fingiert, sondern nur vermutet. Diese Vermutung ist in jedem Fall widerlegt bei einem in Kostenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt. Versäumt dieser die zweiwöchige Beschwerdefrist, so ist nicht eine etwaige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis des Anwalts ursächlich, sondern dessen fehlerhafte Rechtsansicht zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.05.2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Angefochten ist mit der Beschwerde nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 02.05.2016. Darin hat das SG die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14.10.2015 über die an den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen iHv 238 Euro bei Ablehnung einer Einigungsgebühr bzw. Erinnerungsgebühr (Nr. 1005,1006 Vergütungsverzeichnis -W- RVG a.F.) bestätigt.
Das SG hatte im Verfahren S 55 AS 2769/13 durch Beschluss vom 06.08.2015 den Klägern zu 1) und 3) bis 5) ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Der Rechtsstreit wurde vor dem Hinterg...