Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für einen rumänischen bzw. bulgarischen Staatsbürger durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Arbeitsuchende aus Rumänien und Bulgarien, die nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU sind, sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.
2. Nachrangig zugangsberechtigte Arbeitnehmer der neuen EU-Länder benötigen eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB 3, deren Erteilung erst geprüft werden kann, wenn der Arbeitnehmer einen einstellungsbereiten Arbeitgeber gefunden hat, der nachweisen muss, dass er für die benötigte Arbeit keinen bevorrechtigten Arbeitnehmer finden kann.
3. Von der Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger hat die Bundesrepublik Gebrauch gemacht, mit der Folge der Anwendbarkeit des § 284 SGB 3.
4. Ein EU-Neubürger ist bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik aber nicht von jeglicher Unterstützung selbst bei untragbaren Verhältnissen ausgeschlossen. Solange er im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU ist, kommt bei untragbaren Verhältnissen eine Mindestsicherung nach dem SGB 12 bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R.
5. Steht einem EU-Neubürger nur das gewährte Kindergeld zur Verfügung und verfügt er bei Unterbringung bei Verwandten über keine eigene Wohnung, so ist es im Hinblick auf dessen minderjährige Kinder geboten, den Regelbedarf gemäß § 27 a SGB 12 unter Anrechnung des gewährten Kindergeldes durch einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 284 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 27; SGB XII § 27a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs...