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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2020 - L 8 BA 194/19 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über keine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung, ist er dieser gegenüber weisungsgebunden, ist er in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert, hat er seine gesamte Arbeitskraft für das Unternehmen einzusetzen und ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 2.8.2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 14 BA 102/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 15.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2019 wird angeordnet, soweit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U2 und UI betreffend Herrn N V für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 28.7.2016 gefordert werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 36 % und die Antragsgegnerin zu 64 %. Der Str...

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