Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Selbsthilfe von sonstigen Tätigkeitsmerkmalen
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung iS von §§ 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes müssen im Unfallzeitpunkt materiell vorgelegen haben; unerheblich ist, wann die Steuerbegünstigung beantragt und bewilligt wird (vgl BSG 1968-06-27 2 RU 294/67 = BSGE 28, 134).
1. Selbsthilfe iS der RVO ist eine Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens. Sie muß dem Bauvorhaben unmittelbar dienen, dh es muß sich um Bauarbeiten handeln, die im allgemeinen von Betrieben des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes ausgeübt werden (vgl BSG 1968-06-27 2 RU 212/67 = BSGE 28, 122, 125 f; BSG 1972-02-29 2 RU 159/69 = BSGE 34, 82, 83 f); Selbsthilfe ist erheblich, die gegenüber den üblichen Unternehmerkosten in der Regel wenigstens 1,5 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens spart (vgl BSG 1968-06-27 2 RU 212/67 = BSGE 28, 122, 127).
2. Die Architektenleistungen, zB Bauaufsicht können auch Selbsthilfe iS der RVO sein.
3. Ein Bauherr kann wie ein Versicherter (§ 539 Abs 2 RVO) tätig sein, wenn er zB Mängel eines Gewerkes beseitigt, weil der Bauhandwerker nicht erreichbar ist.
Orientierungssatz
Die versicherungsrechtlich geschützte Selbsthilfe ist von den sonstigen Tätigkeiten eines Bauherrn abzugrenzen, weil nicht jedes Hantieren auf der Baustelle dem Bau unmittelbar dient und Baukosten spart.
Fundstellen