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LSG Niedersachsen Urteil vom 11.08.1999 - L 3 P 77/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Leistungsbezieher nach Art 45 PflegeVG. Pflegestufe II. Entzug der Leistung bei wesentlicher Änderung

 

Leitsatz (amtlich)

Beziehern von Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach Art 45 PflegeVG nach Maßgabe der Pflegestufe II können diese Leistungen vollständig nur dann wegen einer wesentlichen Änderung entzogen werden, wenn ihr Hilfebedarf um mehr als 75 Minuten im Tagesdurchschnitt (Differenz zwischen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nach Stufe II von 120 Minuten und Stufe I von 45 Minuten) herabsinkt.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von Pflegegeld.

Der im September 1985 geborene Kläger bezog aufgrund eines Bescheides der Krankenkasse der Beklagten vom 18. Juli 1991 ab 1. Januar 1991 Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB V. Im November 1994 beantragten seine Eltern für ihn die Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI nach Maßgabe der Pflegestufe III. In ihrem Gutachten vom 13. März 1995 führte die Gutachterin Frau Dr K vom MDKN aus, der Kläger leide an einem Diabetes mellitus vom Typ I. Bei dem Kläger seien Schulschwierigkeiten dadurch gegeben, daß er unruhig sei und an Konzentrationsmängeln litte. Ansonsten sei er altersentsprechend entwickelt. Zum Hilfebedarf führte die Gutachterin aus, der Kläger benötige im Bereich der Körperpflege altersgemäße Hilfestellung, während im Bereich der Ernährung bei sieben Mahlzeiten täglich ein Mehrbedarf anfalle. Im Bereich der Mobilität sei der Hilfebedarf altersgemäß. Dr S vom MDKN ergänzte unter dem 12. April 1995, daß die aufgrund der Diabetes-Erkrankung des Klägers erforderlichen Hilfen bei der Insulingabe und der Herstellung und Verabreichung der Diätkost im wesentlichen dem Bereich der Behandlungspflege zuzuordnen seien, der bei der ...

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