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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.08.2013 - L 13 AS 188/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB 10 verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen in die Lage versetzt, sein Verhalten danach auszurichten. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont.

2. Geht aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Leistungen des SGB 2 hervor, für welchen Zeitraum in welchem Umfang die bewilligten Leistungen zu erstatten sind, so ist der ergangene Bescheid hinreichend bestimmt.

3. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 dient der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit, nicht dagegen der Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, so weit dieser eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtslage nicht begründet.

4. Der Adressat eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsaktes kann die Vorteile des § 44 SGB 10 nur beanspruchen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes darlegt.

 

Normenkette

SGB X § 33 Abs. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1; SGB II § 44b Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihren durch das Sozialgericht (SG) Stade verbundenen Klagen gegen abgelehnte Überprüfungsanträge, die sich auf wegen Einkommenserzielung in den Monaten Februar und März 2007 erlassene, bestandskräftige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Dezember 2007 beziehen.

Die Kläger, die bereits zuvor im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II...

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