Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. nachträglicher Mietvertrag unter Verwandten. rechtlicher Bindungswille. Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl. Wohnungserstausstattung iS von § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12
Orientierungssatz
1. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum können Rechtsgrundlage dafür sein, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien besteht (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 21).
2. Die für Unterkunft und Heizung in dem auch von einem Sozialhilfeempfänger bewohnten Haus erforderlichen Aufwendungen gem § 42 S 1 Nr 2 SGB 12 iVm § 29 Abs 1 und 3 SGB 12 sind anteilmäßig auf alle Bewohner des Hauses zu verteilen, sodass unabhängig von der (vertraglichen) Zahlungsverpflichtung auf jeden Bewohner ein (im Regelfall gleicher) Kostenanteil entfällt. Mit den "tatsächlichen Aufwendungen" in den genannten Vorschriften sind nicht nur die den Leistungsempfänger direkt treffenden Verpflichtungen, sondern die auf das Wohnobjekt entfallenden Kosten gemeint (vgl LSG Celle-Bremen vom 27.8.2009 - L 8/13 SO 15/07).
3. Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürftige Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind (vgl BVerwG vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 = BVerwGE 79, 17, BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § ...