Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen. Einkommenseinsatz. Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs 1 Nr 2, 107 SGB 3. zweckbestimmte Einnahme iS von § 83 Abs 1 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Spricht sich der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme eines behinderten Menschen in die Einrichtung aus und ist der Betreffende in einer WfbM tätig, gilt er als voll erwerbsgemindert iS des Vierten Kapitels SGB 12.
2. Bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr 2 SGB 3 handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz. Es ist als zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 83 Abs 1 SGB 12 nicht als Einkommen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als bewilligt, insbesondere ohne Anrechnung eines ihr gewährten Ausbildungsgeldes von 57,00 € monatlich. Streitig ist der Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2006.
Die am 24. September 1984 geborene Klägerin besitzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Bescheid des Versorgungsamtes J. vom 3. November 2004, Funktionsbeeinträchtigungen: psychische Störung, Hirnleistungsstörung). Sie stand unter Betreuung. Die Agentur für Arbeit K. übernahm im Zusammenhang mit der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben der Klägerin die Maßnahme ...