Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen. Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten im Schiedsverfahren. Sachverhaltsklärung. Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Schiedsstelle. Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Pflegeeinrichtung
Orientierungssatz
1. Zum Streit über einen Schiedsspruch zur Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten für ein Alten- und Pflegezentrum.
2. Zur Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Schiedsstelle bezogen auf die in § 85 Abs 3 SGB 11 als für Pflegesatzvereinbarungen maßgeblich vorgeschriebenen Sachverhalte - hier: Mangel an einer plausiblen Darlegung der voraussichtlichen (prospektiven) Personal- und Sachkosten.
3. Zur Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Pflegeeinrichtung, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht.
Nachgehend
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 29. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten für die Einrichtung J. für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 93.283,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem diese für den Zeitraum vom 1.4.2019 bis 31.3.2020 Pflegesätze und Entgelte für die Pflegeeinrichtung der Klägerin festgesetzt hat.
Die Klägerin ist Trägerin des Alten- und Pflegezentrums K. Die Einrichtung, in der 25 Plätze in Einzel- und ...