Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme für Krankenhauskosten in anderem Mitgliedstaat. vorherige Genehmigung durch Krankenkasse. keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit. rechtzeitige Erlangung einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland. Zulässigkeit der Begrenzung der Kostenerstattung durch DRG. Wirkung des Urlaubskrankenscheins
Orientierungssatz
1. Versicherte können Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Frage, ob ein Leistungserbringer zulässigerweise in Anspruch genommen werden kann, gilt auch bei Inanspruchnahme von Leistungserbringern in anderen Staaten im Geltungsbereich des EG-Vertrages, dass den Versicherten nur Leistungen gewährt werden dürfen, auf die sie im Inland Anspruch haben.
2. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs 5 S 1 SGB 5 muss die Krankenkasse vor einer Krankenhausbehandlung im EU-Ausland zustimmen. Dies gilt für alle Fälle. Eine nachträgliche Genehmigung genügt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (vgl EuGH vom 12.7.2001 - C 157/99 = SozR 3-6030 Art 59 Nr 6).
3. Eine Regelung, die die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einem Krankenhaus in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Krankenkasse eine vorherige Zustimmung erteilt, steht den Art 49 und 50 EG-Vertrag (juris: EG) nicht entgegen.
4. Bei Aufenthalten im Ausland kann eine inländische Behandlung nicht "rechtzeitig" iS des § 13 Abs 5 S 2 SGB 5 erlangt werden, wenn eine unverzügliche Behandlung im Ausland notwendig ist.
5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenkasse die Kostenerstattung nach § 13 Abs 4 S 3 SGB 5 unter Zugrundelegung von Diagnosis Related Groups...