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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.03.2017 - L 8 SO 131/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage. Feststellungsinteresse. Sozialhilfe. Klage einer nicht am Vertragsschluss beteiligten Vereinigung von Einrichtungsträgern auf Landesebene auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und einer anderen Vereinigung von Einrichtungsträgern auf Landesebene über allgemeine Grundsätze des Leistungserbringungsrechts. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 5/18 R

 

Orientierungssatz

1. Wird von einem nicht an dem Rechtsverhältnis direkt beteiligten Dritten die Feststellung dessen Nichtbestehens geltend gemacht (sog Drittbetroffenheit), reicht ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse als Feststellungsinteresse iS des § 55 Abs 1 SGG nicht aus, weil anderenfalls eine im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Popularklage ermöglicht würde.

2. Während ein Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB 12 ein Vertrag ist mit abstrakt-generellen Regelungen, die allgemein und unmittelbar auch für nicht am Vertragsschluss Beteiligte verbindlich sind, kann dies bei einer ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf freiwilliger Basis geschlossenen Vereinbarung nicht der Fall sein.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die im Folgenden als FFV-LRV bezeichnete “Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge (I. Niedersächsischer Landesrahmenvertrag nach § 93 Abs. 2 BSHG (im Folgenden LRV I) und II. Niedersächsi...

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