Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Opferentschädigung. Beschädigtenversorgung. kein Anspruch auf medikamentöse Empfängnisverhütungsmittel. Unfähigkeit zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts infolge der Schädigung. Angewiesenheit auf Grundsicherungsleistungen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Orientierungssatz
1. Nach den Vorschriften des OEG iVm § 10 BVG besteht kein Anspruch auf Versorgung mit medikamentösen Empfängnisverhütungsmitteln.
2. Für die Klägerin kommt ein solcher Anspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil sie bereits das 20. Lebensjahr vollendet hat (vgl § 11 Abs 1 S 2 BVG iVm § 24a SGB 5).
3. Ein Gewaltopfer, das infolge der Schädigungsfolgen außerstande ist, seinen Lebensunterhalt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen, ist im Hinblick auf die Beschädigtenversorgung nach §§ 30 ff BVG und möglichen ergänzenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 12 nicht gänzlich einkommenslos.
4. Nicht zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschädigte durch eine Elternschaft derart überfordert wäre, dass ihr ernsthaft der alsbaldige Eintritt von Gesundheitsstörungen drohen würde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten, ein Kind bereits zeitnah nach der Geburt in Pflege oder zur Adoption zu geben.
5. Es besteht grundsätzlich kein behinderungsbedingter Bedarf für die Versorgung mit Empfängnisverhütungsmitteln als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB 9.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten...