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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 24a Empfängnisverhütung

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(1) 1Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

 

(2) 1Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.[2]

[1] § 24a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.03.2019. Anzuwenden ab 29.03.2019.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) vom 25.02.2025. Anzuwenden ab 01.03.2025.

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