Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. fachliche Überwachung von nichtärztlichen Mitarbeitern. sachlich-rechnerische Richtigstellung. Verfahrensermessen. Abgabe. Sammelerklärung
Orientierungssatz
1. Eine fachliche Überwachung iS des § 15 Abs 1 S 3 BMV-Ä bzw § 14 Abs 1 S 2 EKV-Ä setzt voraus, dass der Arzt im Zeitraum der Leistungserbringung in der Praxis bzw im Labor anwesend ist (vgl LSG München vom 15.1.1997 - L 12 Ka 111/95), weil nur so gewährleistet ist, dass der Arzt sein Hilfspersonal effektiv kontrollieren und sich im Einzelfall durch Augenscheineinnahme von der Beschaffenheit ggf problematischer Befunde oder labortechnischer Vorgänge überzeugen kann, um die erforderlichen Beurteilungen treffen oder Anweisungen an seine Hilfspersonen geben zu können.
2. Laborleistungen, die Hilfspersonen im Zeitpunkt einer Urlaubsabwesenheit des Arztes erbracht haben, sind keine vertragsärztlichen Leistungen und können nicht vergütet werden.
3. In welcher Weise die sachlich-rechnerische Richtigstellung durchzuführen ist, ist in den §§ 45 BMV-Ä, 34 EKV-Ä nicht geregelt und unterliegt deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), das als Verfahrensermessen nicht gesondert zu begründen ist.
4. Bei Abgabe einer Sammelerklärung hat eine KÄV die rechnerische und sachliche Richtigstellung der Honorarabrechnung auf die festgestellten Abrechnungsfehler zu beschränken, wenn die unrichtigen Angaben in der Honorarabrechnung auf einem schlichten Versehen des Vertragsarztes, also auf leichter oder einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Dagegen ist sie befugt, den gesamten Honorarbescheid aufzuheben, wenn der Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Denn in diesem Fall entfällt die Garantiefunktion der Sammelerklärung, die die an sich g...