Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. Einleitung. Disziplinarverfahren. Vertragsarzt. Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Laborleistung. Ermessen des Disziplinarausschusses
Orientierungssatz
1. Die zweijährige Ausschlußfrist zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens beginnt erst dann, wenn der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung die Handlung eines Arztes, gegen den Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden sollen, als sanktionsfähige Verfehlung beurteilen kann (vgl BSG vom 15.5.1991 - 6 RKa 37/89 = SozR 3-2500 § 81 Nr 1).
2. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung schließt nicht aus, daß der Arzt beim jeweiligen Patienten bestimmte Leistungen an Personen delegiert, die unter seiner Aufsicht und Weisung stehen und für die Erbringung der Hilfeleistung qualifiziert sind. Zu diesen Leistungen zählen auch die rationalisierungsfähigen Laborleistungen. Jedoch sind auch Leistungen des Speziallabors nur bei der persönlichen Überwachung und Verantwortung in Anwesenheit des Arztes zu erbringen.
3. Der Kassen-/Vertragsarzt hat im Rahmen seiner vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nur dafür zu sorgen, daß für die Patienten qualitativ ausreichende Leistungen erbracht werden, sondern er hat diese Leistungen höchstpersönlich zu erbringen, soweit nicht bestimmte Ausnahmen zulässig sind, wie zB Erbringung durch Assistenten, Vertreter oder Delegation. Ein Einkaufen der Leistungen bei dritten Ärzten ist unzulässig. Dabei spielt es auch keine Rolle, daß diese Verfahrensweise von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen evtl geduldet wird. Die gerichtliche Überprüfung und die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Die Beurteilung über das Vorliegen der "Tatbestandsvoraussetzungen" ist zu unterscheiden von der Prüfung der...