Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. versäumte Antragsfrist
Orientierungssatz
1. Berücksichtigungszeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 57 Abs 2 SGB 6 bzw § 249b SGB 6 in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 können bei Versäumen der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung folgt grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSG vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R = SozR 4-1200 § 14 Nr 5).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung einer Altersrente um die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflegetätigkeit.
Die ... 1939 geborene Klägerin hatte im März 2002 die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.03.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002, mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren sei nicht erfüllt, die Klägerin hätte nur eine Wartezeit von 31 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt.
Im sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg (SG) 4 RJ 8/03 trug die Klägerin vor, während des Zeitraumes zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.03.1995 ihren behinderten Sohn K gepflegt zu haben. Diese Zeit sei als Berücksichtigungszeit anzuerkennen, was zur Folge habe, dass die allgemeine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sei. Sie hätte seinerzeit am 05.07.1996 einen Antrag auf Anerkennung der Pflegetätigkeit gestellt, der mit Bescheid vom 12.02.1997 wegen des Fehlens eines (rechtzeitig gestellte...