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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.01.2004 - L 7 AL 282/03

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Verfahrensgang

SG Lüneburg (Aktenzeichen S 18 AL 326/01)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen B 7 AL 54/04 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung für die Zeit ab 1. Mai 2000 für 360 Tage und eine Erstattungsforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 18.106,39 DM.

Der 1964 geborene Kläger war vom 1. April 1989 bis 30. April 2000 als Werkzeugschleifer bei der I. GmbH, J. beschäftigt. Der Kläger meldete sich am 2. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab unter anderem an, dass er eine selbstständige Tätigkeit „Erd- und Pflasterarbeiten” seit 1. Januar 2000 mit einem Umfang von 14 Stunden wöchentlich ausübe, er Arbeitgeber sei, aber die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter keine 18 Stunde/Woche erreiche und er wegen fehlender Aufträge keine Umsätze erziele. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2000 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 9. Juni und 21. August 2000 Alg für 360 Kalendertage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM in Höhe von wöchentlich 382,69 DM (Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen). Wegen Nichtvorlage von Nebenverdienstbescheinigungen stellte die Beklagte die Zahlung zum 30. Oktober 2001 (Bescheid vom 26. Oktober 2000) ein. Nachdem Nebenverdienstbescheinigungen vorgelegt wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2000 Alg ab 31. Oktober 2000 in gleicher Höhe weiter.

Der Kläger gab am 6. Mai und 1. Juni 2000 Erklärungen zu seiner selbstständigen Tätigkeit ab, die mit seinen früheren Angaben übereinstimmten, ergänzte sie jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2...

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