Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Aufrechnung gem § 43 SGB 2 in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers (vgl LSG Essen vom 13.9.2013 - L 19 AS 662/13).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung seiner laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit einer gegen ihn bestehenden Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 8.352,03 €.
Der 1961 geborene Kläger steht bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich als Beklagter bezeichnet) im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist aufgrund von zwei bestandskräftigen, wegen vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens erteilten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 21. August 2007 und vom 10. Dezember 2007 zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 8.352,03 € für den Zeitraum vom 19. Januar 2005 bis 30. September 2007 verpflichtet. Nach Abschluss der in dieser Sache geführten Klageverfahren (Urteile des Sozialgerichts - SG - Osnabrück vom 10. April 2012) hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2012 zu einer Aufrechnung nach § 43 SGB II an und erteilte - nachdem eine Äußerung des Klägers nicht eingegangen war - den angefochtenen Bescheid vom 20. November 2012, mit dem er die Aufr...