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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.04.2017 - L 11 AS 19/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. Sanktionszeitraum von 3 Monaten trotz verkürzter Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach dem SGB 3 auf 6 Wochen. Verkürzung der Sanktionsdauer nur bei unter 25-Jährigen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Minderungszeitraum beträgt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, drei Monate, auch wenn die nach Maßgabe des SGB III festgestellte Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt wurde. In einem solchen Fall lässt es der eindeutige Wortlaut des § 31b Abs 1 S 3 SGB II nach keiner juristischen Auslegungsmethode zu, abweichende Sanktionszeiträume festzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.10.2017; Aktenzeichen B 14 AS 11/17 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 22. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 wird abgewiesen.

Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Dauer einer sanktionsbedingten Minderung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die 1984 geborene Klägerin wurde am 12. Juni 2013 arbeitslos, nachdem - soweit sich dies den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen lässt - sowohl ihr Arbeitgeber als auch sie selbst das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fristlos gekündigt hatten. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld I (Alg I) nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nachd...

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