Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anforderung an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Arbeitslosengeld II. Versagung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bedarfsunterdeckung und Mietschulden. Nichtvorliegen einer Kündigung bzw Räumungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. In Eilverfahren um SGB 2 Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB 2 Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdU versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.
2. Die Bejahung des Anordnungsgrundes setzt bei einem Streit um laufende KdU nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw Räumungsklage erhoben hat (entgegen etwa: LSG Essen vom 10.9.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER - und LSG Berlin-Potsdam vom 22.7.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER).
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
Den Antragstellern wird für das Verfahren S 30 AS 32/14 ER (Sozialgericht Lüneburg) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., I., bewilligt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von den Antragstellern vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg geführte Eilverfahren S 30 AS 32/14 ER.
Die Antragsteller hatten zuletzt von Dezember 2005 bis April 2013 (mit kurzzeitigen Unterbrechungen) Leistungen nach dem So...