Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Gewährung von Unterkunftskosten in voller Höhe. Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Bestehen einer Kündigungslage. zwei Monatsmieten Rückstand. Eilbedürftigkeit. Drohende Wohnungslosigkeit. Räumungsklage
Orientierungssatz
1. Ein ausreichender Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes iS eines Anordnungsgrundes ist in Fällen, die die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 zum Gegenstand haben, im Regelfall gegeben, wenn das Bestehen einer Kündigungslage glaubhaft gemacht ist, da dann das Risiko des Wohnungsverlustes konkrete Form angenommen hat.
2. Eine den Anordnungsgrund ausschließende besondere Sachlage liegt vor, wenn im Einzelfall mit der Durchsetzung einer Kündigung - etwa unter nahen Verwandten - nicht zu rechnen ist, wenn eine zu erwartende Kündigungsandrohung/Mahnung unterblieben ist oder wenn die Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen bevorsteht, das Verfahren also nicht dem Erhalt der Wohnung, sondern der Vermeidung von Schulden dienen soll.
3. Der verbreiteten Auffassung, ein Anordnungsgrund bestehe erst dann, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (vgl LSG Essen vom 23.10.2013 - L 12 AS 1449/13 B ER und LSG Berlin-Potsdam vom 23.7.2012 - L 18 AS 1867/12 B ER), vermag der Senat nicht zu folgen.
4. Eine Kündigungslage für eine außerordentliche Kündigung begründet insbesondere ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB).
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen, soweit dieser Beschluss die Gewähru...