Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Eigenheimzulage. zweckbestimmte Einnahme. Verwendungsnachweis
Leitsatz (amtlich)
Die Eigenheimzulage bezweckt nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Sie ist damit als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB 2 und somit grundsätzlich als privilegiertes Einkommen anzusehen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 809,15 € monatlich. Die Zahlung wurde ab 1. März 2005 vorläufig eingestellt, weil die Antragstellerin am 15. März 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.556,46 € erhielt, welche nach Auffassung der Antragsgegnerin als Einkommen zu berücksichtigen sei und Hilfebedürftigkeit ausschließe. Mit Bescheid vom 16. März 2005 hob die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung wegen der erhaltenen Eigenheimzulage vom 1. März bis zum 24. April 2005 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. April 2005 Widerspruch ein.
Bereits am 1. März 2005 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Oldenburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, ihr Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 809,15 € weiterhin auszuz...