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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 16.07.2007 - L 13 SO 26/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunftskosten. Wohnungswechsel. Auszugsrenovierung. verspätete Ausführung einer Schönheitsreparatur. Wohnungsräumung

 

Orientierungssatz

1. Zu den Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 SGB 12 gehören auch notwendige Auszugsrenovierungskosten. Kosten der Unterkunft iS des § 29 Abs 1 SGB 12 sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung gem §§ 41ff SGB 12 dann zu erstatten, wenn der Sozialhilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war (vgl LSG Stuttgart vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 = NVwZ-RR 2007, 255).

2. Auch Kosten einer Auszugsrenovierung, die wegen der verspäteten Ausführung der Schönheitsreparaturen entstanden sind, gehören zu den Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 (vgl LSG Stuttgart, aaO).

3. Wohnungsräumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern den Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten der Auszugsrenovierung stellen auch Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB 12, wonach grundsätzlich der Sozialhilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind "Umzugskosten" auch Kosten der Räumung und Entsorgung in der alten Wohnung vorhandener Möbel und Geräte bei Aufnahme ins Pflegeheim.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des...

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