Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Geldzufluss aus Privatdarlehen. Berücksichtigung unabhängig von der Rückzahlungsverpflichtung. Ausnahme beim Nothelferdarlehen im Eilverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Das im Bewilligungszeitraum von einem Dritten gewährte Darlehen ist für den Hilfesuchenden Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.
2. Neben den Kategorien Einkommen und Vermögen in § 9 Abs 1 Nr 2 SGB 2 gibt es keine dritte Kategorie von zufließenden Geldmitteln, die anrechnungsfrei zu bleiben hätten, wenn die Hilfebedürftigkeit zu beurteilen ist (entgegen LSG Essen vom 11.12.2008 - L 7 AS 62/08 und LSG Celle-Bremen vom 26.2.2009 - L 8 SO 57/07).
3. Ein Hilfesuchender ist bei fehlendem Vermögen nicht verpflichtet, zur Beseitigung seiner Notlage ein Darlehen aufzunehmen.
4. Es ist nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB 2, dem Kreditgeber eines Hilfeempfängers das wirtschaftliche Risiko seiner Darlehensrückgewähr abzunehmen.
5. Ausnahmsweise bleibt das Darlehen eines Nothelfers während der Dauer eines Eilverfahrens unberücksichtigt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes betreffenden Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 12. Okt. 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren sinngemäß vom Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 812,00 EURO im Wege der einstweiligen Anordnung für den Monat Juli 2009.
Die im August 1960 geborene Antragstellerin zu 1. und der im April 1961 geborene Antragsteller zu 2. sind verheiratet; aus der Ehe sind der im Mai 1981...