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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.06.2004 - L 2 AL 53/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommensanrechnung. keine Berücksichtigung des Steuerfreibetrags gemäß § 10e EStG. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 194 Abs 2 SGB 3 beinhaltet einen eigenständigen Einkommensbegriff, der weder dem steuerlichen noch dem nach den übrigen Vorschriften des Sozialrechts geltenden Begriff gleichzusetzen ist.

2. Nach § 194 Abs 2 SGB 3 und der ergänzenden Vorschrift des Abs 3 kann nur Einkommen berücksichtigt werden, was in einer steuerlichen Förderung (hier Steuerfreibetrag nach § 10e EStG) nicht gegeben ist.

3. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB 3 ist nicht verfassungswidrig und kann auch nicht im Wege einer lückenfüllenden Auslegung dahingehend gedeutet werden, dass auch die Förderung durch einen Steuerfreibetrag erfasst wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 92/04 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob sich die dem Kläger gewährte Arbeitslosenhilfe zu Recht wegen der seiner Frau gewährten Eigenheimzulage mindert.

Der Kläger erhielt nach einem Arbeitslosengeldbezug ab Mai 1995 und einer weiteren Beschäftigung vom Dezember 1997 bis Dezember 1998 Anschlussarbeitslosenhilfe bewilligt ab 16. Juni 1999 bis 15. Juni 2000. Die Beklagte gewährte zunächst am 04. Juni 1999 vorläufige Arbeitslosenhilfe. Dann setzte sie mit Alhi-Bewilligungsbescheid vom 02. Juli 1999 die Arbeitslosenhilfe endgültig fest. Dagegen erhob der Kläger am 12. Juli Widerspruch und beantragte die Berücksichtigung der seiner Frau gezahlten Eigenheimzulage. Mit Bescheid vom 09. Juli 1999 forderte die Beklagte einen Teil der vorläufig bewilligten Arbeitslosenhilfe zurück, und zwar in Höhe von 173,55 DM. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch am 05. August 1999. Am 17. August 1999...

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